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Regeste

1. Art. 204 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Auch bei Werken der Kunst kommt es darauf an, ob die Darstellung auf den unbefangenen Betrachter unzüchtig wirke; Umstände, welche die Wirkung eines Kunstwerkes beeinflussen können (Erw. 1 und 2).
2. Art. 261 Abs. 1 StGB. Der Ausdruck "in gemeiner Weise" ist objektiver Art und bedeutet, dass die Verletzung der religiösen Überzeugung anderer eine grobe sein muss (Erw. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 204 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 261 Abs. 1 StGB