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Regeste

Art. 84, 85 OG:
Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfassungsvorschriften.
Unzulässigkeit der Abstimmungsbeschwerde
a) wenn eine Anordnung in Frage steht, welche vor der Abstimmung hätte angefochten werden können,
b) wenn es an einer der Beschwerde vorausgegangenen kantonalen Entscheidung über das Abstimmungsverfahren fehlt.

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Referenzen

Artikel: Art. 84, 85 OG