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Regeste

1. Die von Art. 50 OG ins Auge gefassten Zwischenentscheide, die nicht sogleich angefochten wurwurden, können noch in einer gegen den Endentscheid eingelegten Berufung beanstandet werden, selbst wenn sie Gegenstand einer selbständigen Berufung hätten bilden können (Erw. 1).
2. Art. 635 Abs. 2 ZGB untersagt dem Zessionar eines Erbannteils nicht, auf Seite des Zedenten an dessen Rechtsstreit mit den Miterben als Intervenient teilzunehmen (Erw. 2).
3. Nach Art. 512 ZGB brauchen die Beurkundungszeugen nicht zu bescheinigen, dass der Erblasser die Urkunde vor ihnen unterzeichnet habe; die Bescheinigung dieser Tatsache durch den Urkundsbeamten genügt (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 50 OG, Art. 635 Abs. 2 ZGB, Art. 512 ZGB