Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Werkhaftung, Art. 58 OR.
Unfall auf einem im Gemeingebrauch stehenden und von der Gemeinde unterhaltenen Gehsteig, der teils der Gemeinde, teils einem privaten Anstösser gehört. Haftet die Gemeinde, wenn der Unfall durch mangelhaften Unterhalt des privaten Teils verursacht wurde? (Frage offen gelassen.)
Voraussetzungen und Umfang der privatrechtlichen Pflicht des Gemeinwesens, Strassen und Gehsteige im Innern von Ortschaften zu bestreuen, um die Fussgänger vor dem Ausgleiten zu schützen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 OR