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Regeste

Forderungsuberweisung. Kostenabzug. Art. 131 Abs. 2 SchKG.
Auslagen, die der nach Art. 131 Abs. 2 SchKG vorgehende Gläubiger vom Ergebnis der Eintreibung abziehen kann. Befugnis des Drittschuldners zur Bestreitung dieser Auslagen verneint, Legitimation des Betreibungsschuldners dagegen bejaht.

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Referenzen

Artikel: Art. 131 Abs. 2 SchKG