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Regeste

1. Zwischen Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 und 187 StGB besteht unechte Gesetzeskonkurrenz (Erw. 2).
2. Art. 187 Abs. 2 StGB. Der Täter muss die Frau bewusstlos oder widerstandsunfähig gemacht haben, bevor er sie geschlechtlich missbraucht. Subjektive Voraussetzungen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 und 187 StGB, Art. 187 Abs. 2 StGB