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Regeste

Art. 88 OG.
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV steht den Bürgern und Korporationen nur zum Schutze ihrer eigenen rechtlich erheblichen Interessen zu; sie ist nicht gegeben zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen, wie z.B. desjenigen an der Gesundheit der Bevölkerung eines grösseren Gebietes.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG, Art. 4 BV