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Regeste

Art. 4 BV; Art. 680, 686 und 702 ZGB.
Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bauvorschriften der Kantone und Gemeinden. Die Annahme, die schwyzerischen Gemeinden seien nur zum Erlass öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften befugt und die Abstandsvorschriften der Bauverordnung der Gemeinde Lachen seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist nicht willkürlich.

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Artikel: Art. 4 BV, Art. 680, 686 und 702 ZGB