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Regeste

Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB). Fall eines im Ausland wohnenden Gläubigers, der vom Tod des Schuldners und vom Rechnungsruf nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt. Kann die Übertretung ausländischer Devisenvorschriften unter dem Gesichtspunkte von Art. 590 Abs. 2 ZGB ein Verschulden darstellen? Erw. 3. Verjährung.
1. Frist, innert welcher die Forderung auf Auszahlung eines für den Gläubiger eingezogenen (und möglicherweise veruntreuten)Geldbetrages verjährt (Art. 127, 130 Abs. 1 und 60 Abs. 2 OR). Erw. 4.
2. Hinderung und Stillstand der Verjährung
- während der Dauer des öffentlichen Inventars (Art. 586 ZGB), Erw. 5;
- "solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann" (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Verhältnisse daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen. Es genügt nicht, dass ein Gläubiger mit Rücksicht auf die ausländische Gesetzgebung, der er wegen seines Wohnsitzes im Ausland unterworfen ist, in der Schweiz nicht klagen kann, ohne sich der Gefahr der Bestrafung und der Konfiskation seiner Forderung auszusetzen. Erw. 6-10.
3. Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR)? Erw. 11.

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Referenzen

Artikel: Art. 590 Abs. 2 ZGB, Art. 586 ZGB, Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, Art. 135 Ziff. 1 OR