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Regeste

Zur Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist gegenüber Verfügungen der Organe des Konkurses grundsätzlich auch ein nicht anerkannter Konkursgläubiger befugt, dessen Forderung noch den Gegenstand eines hängigen Rechtsstreites bildet.
Er hat jedoch kein Beschwerderecht gegenüber einer Verfügung, welche die Weiterführung des Prozesses über seine Forderung durch die Masse betrifft.
Wann sind Drittpersonen zur Beschwerdeführung legitimiert?
Art. 17 ff., 240, 41, 252 ff. SchKG.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 ff. SchKG