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Regeste

1. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Unter "Gut" sind nur vertretbare Sachen zu verstehen (Erw. 1).
2. Art. 23 Abs. 1 StGB. Untauglicher Versuch der Veruntreuung, begangen an eigener Sache, von der der Täter irrtümlich annahm, es bestehe ein gültiger Eigentumsvorbehalt. Strafbarkeit des untauglichen Versuchs (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 23 Abs. 1 StGB