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Regeste

Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch durch Eindringen in ein Krankenzimmer.
1. Antragsrecht der leitenden Organe der Krankenanstalt (Art. 28 Abs. 1 StGB).
2. Begriff des abgeschlossenen Raums.
3. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, kann auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig geäussert werden oder sich aus den Umständen ergeben.
4. Unrechtmässigkeit des Eindringens. Befugnis des Täters, gegen den Willen des Berechtigten in dessen Räume einzudringen?
5. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Feststellung dieses Bewusstseins durch die Vorinstanz (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP).
6. Strafzumessung (StGB 63). Das Bundesgericht kann nur bei Ermessensüberschreitung eingreifen.

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Referenzen

Artikel: Art. 186 StGB, Art. 28 Abs. 1 StGB