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Regeste

Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG).
Ist kein anderer Vertreter für die Erbschaft, sei es durch die Erben oder durch die Behörde, ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten. Ergibt sich in einem solchen Falle nach Verwertung von Erbschaftssachen und Befriedigung der Gläubiger ein Überschuss, so ist er dem Erben zu überweisen, dem die Betreibungsurkunden zugestellt worden waren.

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Referenzen

Artikel: Art. 65 Abs. 3 SchKG