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Regeste

Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Nachfrist kraft analoger Anwendung des Art. 139 OR?
Nicht die Betreibungsbehörden, sondern die Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob der Schuldner nach Einreichung der Aberkennungsklage bei einem unzuständigen Richter in den Genuss einer Nachfrist zur Einreichung einer neuen Klage beim zuständigen Richter komme, auf Grund analoger Anwendung des Art. 139 OR. Solange darüber kein endgültiger Gerichtsentscheid ergangen ist, kann das Amt die Betreibung nicht fortsetzen.

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Referenzen

Artikel: Art. 139 OR, Art. 83 Abs. 2 SchKG