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Regeste

1. Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn zwei Fahrzeuge nur deshalb vorübergehend nebeneinander zu fahren kommen, weil das eine das andere überholen will, sie dann aber hintereinander weiterfahren oder das eine abbiegt (Erw. 1).
2. Art. 39 Abs. 1 SVG. Der Führer, der nach links ausholt, um nachher besser nach rechts abbiegen zu können, hat sowohl das Ausholen wie das Abbiegen anzuzeigen (Erw. 2 a).
3. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV. Er muss zudem sicher sein, dass er mit seinem Manöver weder den Vortritt des Gegenverkehrs noch denjenigen des rückseitigen Verkehrs behindert (Erw. 2 b).
4. . Art. 277 ter Abs. 1 BStP. Dass der kantonale Richter eine Verkehrsvorschrift zuviel als verletzt angesehen hat, ist bei geringfügigen Bussen und klarem Verschulden des Täters kein Grund, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 3).

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