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Regeste

Art. 4 BV. Tessiner Stempelabgabegesetz vom 16. Juni 1966.
Es kann ohne Willkür angenommen werden, die Stempelpflicht für einen Vertrag entstehe nicht erst am Tag, an dem die Vertragsurkunde von allen Kontrahenten unterzeichnet ist, sondern schon am Tag, an dem die Urkunde aufgesetzt wird (Erw. 3).
Dagegen ist es willkürlich, denjenigen als der Abgabehinterziehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes schuldig zu betrachten, der von sich aus und ganz kurze Zeit nach Eintritt des in Art. 11 des Gesetzes vorgesehenen Fälligkeitstermins die abgabepflichtige Urkunde der zuständigen Behörde zur Stempelung einreicht. Dies würde zu Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (Erw. 4).

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Artikel: Art. 4 BV