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Regeste

Zivilprozessrecht, Art. 4 BV.
Nicht willkürlich ist die Auslegung von § 31 der thurgauischen ZPO, wonach die Legitimation zur Sache üblicherweise dem Veräusserer erhalten bleibt, der Prozess also zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen ist.
Begriff der Prozesstandschaft, bzw. der Befugnis zur Prozessführung (Erw. b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV