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Regeste
Grundstückkauf (
Art. 216 OR).
Die öffentliche Beurkundung muss alle wesentlichen Punkte des Vertrages decken. Sie hat insbesondere den Kaufpreis und die ganze für das Grundstück versprochene Gegenleistung wie vereinbart anzugeben.
Referenzen
Artikel:
Art. 216 OR