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Regeste

Kantonaler Strafprozess, notwendige Verteidigung, Öffentlichkeit der Verhandlung.
§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 luzern. StPO, wonach der Angeklagte in Kriminalfällen vor Kriminalgericht und Obergericht durch einen gewählten oder amtlichen Verteidiger verteidigt werden muss,
- verstösst nicht gegen die persönliche Freiheit (Erw. I 1 und 2);
- ist vereinbar mit § 20 Abs. 1 KV, wonach es jedem Bürger freigestellt ist, seine Rechtssachen persönlich zu verfechten (Erw. I 3).
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 168 StPO) folgt, wie ohne Willkür angenommen werden kann, kein Recht der Zuhörer, an der Verhandlung Bild- oder Tonaufnahmen zu machen (Erw. II).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: § 168 StPO

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