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Urteilskopf

96 I 324


53. Urteil vom 1. Juli 1970 i.S. Burgergemeinde Saas-Grund und Konsorten gegen Kraftwerke Mattmark AG und Staatsrat des Kantons Wallis

Regeste

Entschädigung für die Lieferung von Trinkwasser; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Willkür.
Legitimation der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im allgemeinen (Erw. 1).
Ist eine Genossenschaft, die im Kanton Wallis eine Quelle gefasst hat und eine Ortschaft mit Trinkwasser versorgt, eine juristische Person des Privatrechts (Art. 828 ff. OR) oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft? (Erw. 3).
Ist die Munizipalgemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV legitimiert, wenn Gegenstand des angefochtenen Entscheids nicht das Verwaltungsvermögen als solches, sondern die Entschädigung für dessen Benutzung ist? (Erw. 4).
Eigentumsverhältnisse an Quellen, die vor der Schaffung der Munizipalgemeinde den Walliser Burgergemeinden gehörten (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 325

BGE 96 I 324 S. 325

A.- Art. 4 Abs. 1 und 2 des Walliser Gesetzes vom 2. Februar 1961 "über die Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft" hat folgenden Wortlaut:
"Eigentümer von Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserung gehören, haben den Anschluss weiterer solcher Unternehmen zu dulden, wenn er nach den natürlichen und technischen Verhältnissen möglich und zweckmässig ist.
Der Staatsrat entscheidet über den Anschluss. Er setzt hiefür eine angemessene Vergütung fest, sofern sich eine solche rechtfertigt."

B.- Als Folge der Einrichtungsarbeiten für das Kraftwerk Mattmark, vermutlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Druckstollens im Abschnitt Bidermatten - Saas-Fee, versiegte im Herbst 1961 die der Wassergenossenschaft Dorf, Saas-Grund, gehörende Quelle Nr. 041. Diese lieferte vor Beginn der Arbeiten durchschnittlich 2 l/Sek. und versorgte einen Teil des Dorfes Saas-Grund. Zur Sicherstellung der
BGE 96 I 324 S. 326
Wasserversorgung erhielt die Kraftwerke Mattmark AG die Erlaubnis, die betroffenen Leitungen vorläufig aus der Quelle Nr. 207 (Eigentümer: Ludwig Zurbriggen) zu speisen. Die Kraftwerke Mattmark AG bemühte sich in der Folge vergeblich um den Erwerb einer geeigneten Ersatzquelle. Sie wandte sich deshalb an die Trinkwassergenossenschaft Trift, die eine angeblich im Eigentum der Burgergemeinde Saas-Grund stehende Quelle gefasst hat und einen andern Dorfteil mit Trinkwasser versorgt; sie stellte das Begehren, es sei ihr zu gestatten, die Leitungen der Wassergenossenschaft Dorf gegen angemessene Entschädigung an das Netz der Trinkwassergenossenschaft Trift anzuschliessen. Nach längeren Auseinandersetzungen erklärte sich diese bereit, den Anschluss provisorisch bis zum 15. Juni 1967 zu gestatten. In der Folge konnten sich die Parteien über die von der Kraftwerke Mattmark AG zu leistende Entschädigung nicht einigen. Zu Beginn des Winters 1967/68 teilte die Trinkwassergenossenschaft Trift der Unternehmung mit, sie sei nicht mehr in der Lage, die Wassergenossenschaft Dorf weiterhin zu beliefern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1967 gelangte die Kraftwerke Mattmark AG deshalb an das Departement des Innern des Kantons Wallis mit dem Begehren, die Gemeinde Saas-Grund sei gestützt auf das Enteignungsgesetz sowie auf Art. 4 des Bodenverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 1961 zu verpflichten, der Wassergenossenschaft Dorf die benötigte Trinkwassermenge von 2 l/Sek. zu liefern; weiter sei die Trinkwassergenossenschaft Trift zu verhalten, der Gemeinde Saas-Grund für die Durchleitung des Wassers ihre Leitungen zur Verfügung zu stellen und den Anschluss an die Anlagen der Wassergenossenschaft Dorf aufrechtzuerhalten. Die Gesuchstellerin erklärte sich bereit, hiefür eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Departement des Innern stellte das Gesuch sowohl der Gemeinde Saas-Grund als auch der Trinkwassergenossenschaft Trift zur Vernehmlassung zu. Da innert Frist keine Antworten eingingen, fällte der Staatsrat des Kantons Wallis am 12. Januar 1968 folgenden Entscheid:
"1. Das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG wird mit den Verflichtungen, die sich daraus für die Gemeinde und die Trinkwassergenossenschaft Triftalp ergeben, angenommen.
2. Falls keine Einigung zustande kommt, werden die von der erwähnten Genossenschaft [richtig: Gesellschaft] der Gemeinde
BGE 96 I 324 S. 327
Saas-Grund und der Trinkwassergenossenschaft zu entrichtenden Entschädigungen vom Staatsrat auf Grund eines Expertengutachtens festgesetzt."
In der Begründung seines Beschlusses wies der Staatsrat darauf hin, dass die Gemeinde Saas-Grund selbst Trinkwasser gefasst habe, dass diese Fassung jedoch aus unbekannten Gründen nicht an das Netz der Trinkwassergenossenschaft Trift angeschlossen worden sei, so dass das Wasser unbenutzt in den Bach fliesse. Dieses Trinkwasser sei demnach verfügbar und könne der Trinkwassergenossenschaft Dorf ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden, zumal eine Verbindung zwischen den beiden Leitungsnetzen bestehe.
Dieser Beschluss wurde den Parteien am 29. Januar 1968 eröffnet; er wurde von den Beteiligten nicht angefochten.

C.- In der Entschädigungsfrage konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. Mit Beschluss vom 9. April 1968 beauftragte der Staatsrat deshalb die Herren Hans Bloetzer, Ing. agr., Visp, und Pius Werner, Grossrat in Naters, mit der Erstellung eines Gutachtens. Da die Kraftwerke Mattmark AG gegen die Person des Experten Bloetzer Einwendungen erhoben hatte, bestimmte der Staatsrat am 11. Dezember 1968 Karl Zumtaugwald, Direktor der kantonalen landw. Schule Oberwallis, Visp, zum zweiten Sachverständigen. In ihrem Bericht vom 18. Juli 1969 empfahlen die beiden Experten, folgende Entschädigungen zuzusprechen:
- Fr. 5'000.-- an die Burgergemeinde Saas-Grund für die Abgabe von 1,5 l/Sek. in Trift;
- Fr. 15'000.-- an die Gemeinde Saas-Grund für die Benutzung der Installationen;
- Fr. 7'000.-- an die Trinkwassergenossenschaft Trift für die Benutzung der Einrichtungen.
Der Staatsrat des Kantons Wallis schloss sich diesen Empfehlungen an und fasste am 12. September 1969 einen entsprechenden Beschluss.

D.- Die Burgergemeinde und die Munizipalgemeinde Saas-Grund sowie die Trinkwassergenossenschaft Trift führen gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Staatsrates vom 12. September 1969 sei aufzuheben. Die Trinkwassergenossenschaft rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der angefochtene Entscheid beruhe auf dem vorausgegangenen Staatsratsbeschluss vom 12. Januar
BGE 96 I 324 S. 328
1968, der ihr nie gehörig eröffnet worden sei; eine Rechtsverweigerung sei zudem darin zu erblicken, dass ihr das Sachverständigengutachten vom 18. Juli 1969 nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden sei. Die Burgergemeinde Saas-Grund macht geltend, sie sei im bisherigen Verfahren gar nicht Partei gewesen, da sich das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG lediglich an die Munizipalgemeinde gerichtet habe; dass ihr der Staatsrat nicht Gelegenheit gegeben habe, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, stelle deshalb eine Gehörsverweigerung dar. Sie führt weiter aus, Art. 4 des Bodenverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 1961 hätte in ihrem Fall gar nicht angewendet werden dürfen, da sie nicht Eigentümerin des betroffenen Werkes, sondern lediglich Quelleneigentümerin sei; die Festsetzung der Entschädigung sei willkürlich, da sie nicht nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes erfolgt sei. Die Munizipalgemeinde Saas-Grund rügt schliesslich ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E.- Die Kraftwerke Mattmark AG beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Staatsrat des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz (Art. 88 OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt und dient daher nicht zur Anfechtung von Entscheidungen, die gegen den Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Dennoch steht der Gemeinde ein beschränktes Beschwerderecht zu; sie ist befugt, eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu rügen und Entscheidungen oder Erlasse anzufechten, durch welche ihre Existenz oder der Bestand ihres Gebietes in Frage gestellt wird (BGE 88 I 108, BGE 89 I 206 /7, BGE 93 I 66, BGE 95 I 46). Darüber hinaus ist die Gemeinde jedoch bloss insoweit zur Erhebung staatsrechtlicher Beschwerde berechtigt, als ein Erlass oder Entscheid sie wie einen Privaten trifft (BGE 90 I 337, BGE 95 I 46, 53 Erw. 1; unveröffentlichtes Urteil vom 24. Juni 1970 i.S. Röm.-kath. Kirchgemeinde Selzach). Dies ist unter Umständen der Fall, wenn ein Erlass oder eine Verfügung in Rechte eingreift, die der Gemeinde als Grundeigentümerin zustehen
BGE 96 I 324 S. 329
(BGE 95 I 46), insbesondere wenn Gegenstände des Finanzvermögens betroffen werden (BGE 90 I 337). Wie das Bundesgericht indessen in seinem Urteil vom 3. Juni 1970 i.S. Commune de Lutry erkannt hat, ist die Gemeinde nicht legitimiert, allein gestützt auf Art. 4 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde Erlasse oder Verfügungen anzufechten, welche das Verwaltungsvermögen bzw. öffentliche Sachen im Gemeingebrauch zum Gegenstand haben.
Diese Grundsätze gelten auch für öffentlichrechtliche Körperschaften, die einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen und denen das Gemeinwesen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat, denn sie sind Trägerinnen öffentlicher Gewalt und üben öffentliche Befugnisse aus (BGE 88 I 108, BGE 95 I 53). Das Beschwerderecht steht demnach einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt und durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass wie eine Privatperson betroffen wird, ferner dann, wenn sie die ihr durch Verfassung oder Gesetz gewährleistete Autonomie gegenüber dem Gemeinwesen als dem ihr übergeordneten Träger öffentlicher Gewalt verteidigen will oder Entscheidungen anficht, durch welche ihre Existenz oder der Bestand ihres Gebiets in Frage gestellt wird (BGE 95 I 53 Erw. 1 mit Verweisungen).

2. Die Trinkwassergenossenschaft Trift rügt in erster Linie, der Staatsratsbeschluss vom 12. Januar 1968 (Verpflichtung zur Abgabe von Trinkwasser), der dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 1969 (Festsetzung der Entschädigungssummen) zugrunde liegt, sei ihr nicht gültig eröffnet worden; sie erblickt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Welcher Formmangel der Mitteilung anhaften soll, wird indessen in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Da die Beschwerdebegründung insoweit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Eine nähere Prüfung der Beschwerdelegitimation der Trinkwassergenossenschaft Trift mag deshalb in diesem Zusammenhang unterbleiben. - Der Vorwurf ist im übrigen offensichtlich unbegründet. Aus den Akten geht hervor, dass die Mitteilung an die Trinkwassergenossenschaft Trift durch eingeschriebenen Brief erfolgt ist, und zwar zuhanden von Herrn Benjamin Anthamatten. Diese Eröffnung entspricht Art 17 Abs. 1 des Beschlusses vom 11. Oktober 1966
BGE 96 I 324 S. 330
über das Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat (Walliser Gesetzessammlung Nr. 353), wonach die Verfügung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist.

3. Die Trinkwassergenossenschaft wirft dem Staatsrat weiter vor, er habe ihr das Gutachten der Experten Werner und Zumtaugwald vom 18. Juli 1969 nicht zur Vernehmlassung zugestellt und sich damit einer Verletzung von Art. 4 BV schuldig gemacht. Auf diese Rüge wäre nach den in Erw. 1 entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann einzutreten, wenn es sich bei der Trinkwassergenossenschaft Trift um eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR, d.h. um eine juristische Person des Privatrechts handeln würde. Ob dies zutrifft, ist indessen fraglich. Die Genossenschaft bezweckt gemäss Art. 1 ihrer Satzungen vom 7./10. September 1952, "unter Beihilfe des Bundes und des Kantons Wallis auf dem Gebiet der Gemeinde Sans-Grund eine preiswerte Trinkwasserversorgung mit Hydrantenanlage zu erstellen". Sie sucht diese Zwecke durch den Erwerb geeigneter Quellen sowie durch den Bau von Reservoirs und eines Verteilungsnetzes zu erreichen (Art. 2). Die Genossenschaft gibt Trinkwasser sowohl an öffentliche Körperschaften als auch an Private "zum möglichst billigen Preis" ab (Art. 3). Anschlussberechtigt sind jedoch nur Genossenschaftsmitglieder (Art. 4). Die Genossenschaft ist im Handelsregister eingetragen. Daraus und aus dem Umstand, dass die Satzungen im wesentlichen den Vorschriften der Art. 828 ff. OR entsprechen, ergibt sich jedoch noch nicht ohne weiteres, dass eine Genossenschaft des Obligationenrechts vorliegt. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass ein Doppel der Satzungen dem Departement des Innern des Kantons Wallis zugestellt worden ist. Sollten die Statuten vom Staatsrat genehmigt worden sein - was aus den Akten nicht ersichtlich ist -, so könnte es sich bei der Trinkwassergenossenschaft Trift um eine Körperschaft im Sinne von Art. 66 Abs. 1 des Walliser Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912 handeln, welche gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB weiterhin dem kantonalen Recht untersteht und für welche die Bestimmungen des Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht angewendet werden können (vgl. BGE 83 II 355 /6). In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass die Genossenschaft stellvertretend für die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe erfüllt, sind doch die Gemeinden nach Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes
BGE 96 I 324 S. 331
über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961 verpflichtet, "die auf ihrem Gebiete gelegenen Wohnsiedlungen mit Trinkwasser in einer für den normalen Bedarf der öffentlichen Dienste und der Wohnbevölkerung ausreichenden Menge zu versorgen". Ob die Trinkwassergenossenschaft Trift eine juristische Person des Privatrechts oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, mag indessen - gleich wie die damit verbundene Frage nach ihrer Beschwerdelegitimation - offen bleiben, denn ihre Beschwerde ist unbegründet.
Der Staatsrat hat sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 2. Februar 1961 gestützt; danach ist er berechtigt, über einen Werkanschluss zu entscheiden und eine angemessene Vergütung festzusetzen. Nach welchen Kriterien die Entschädigung zu bemessen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt, und es finden sich darin auch keine Bestimmungen über das Verfahren; der Staatsrat wird insbesondere nicht ausdrücklich verpflichtet, in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen. - Der Staatsrat gab der Trinkwassergenossenschaft Trift vom Begehren der Kraftwerke Mattmark AG vom 11. Dezember 1967 Kenntnis und setzte ihr eine Antwortfrist von 15 Tagen. Die Genossenschaft erhob gegen den Werkanschluss keine Einwendungen. Mit Rücksicht darauf verpflichtete sie der Staatsrat in seinem Beschluss vom 12. Januar 1968, ihre Anlagen zur Durchleitung der benötigten Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig kündigte er an, er werde aufgrund eines Expertengutachtens über die von der Kraftwerke Mattmark AG zu entrichtende Entschädigung entscheiden, falls hierüber keine Einigung erzielt werden könne. Dieser Beschluss wurde von den Beteiligten nicht angefochten. Da sich die Parteien in der Folge über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, ernannte der Staatsrat zwei Sachverständige, die Herren Werner und Zumtaugwald. Diese luden die Vertreter der Parteien zu einer Besprechung ein; die Vertreter der Trinkwassergenossenschaft Trift, Benjamin Anthamatten und Josef Venetz, hatten am 11. Juni 1969 Gelegenheit, den Experten ihren Standpunkt darzulegen und insbesondere zum Gutachten Rudaz vom 19. Dezember 1966 Stellung zu nehmen, auf welches die Kraftwerke Mattmark AG ihr Angebot stützte und auf welches die Sachverständigen in ihrem Bericht vom 18. Juli 1969 ausdrücklich
BGE 96 I 324 S. 332
Bezug nehmen. Da die Experten zu annähernd gleichen Ergebnissen gelangten wie seinerzeit Herr Ing. Rudaz, machte sich der Staatsrat als Verwaltungsbehörde keiner Verletzung von Art. 4 BV schuldig, wenn er der Trinkwassergenossenschaft Trift den Bericht vom 18. Juli 1969 nicht zur Stellungnahme zugehen liess, sondern die Entschädigung sogleich festsetzte. Eine Gehörsverweigerung liegt schliesslich umso weniger vor, als der Staatsrat, wie bereits erwähnt, gar nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Expertengutachten einzuholen. 4. - Die Munizipalgemeinde Saas-Grund beklagt sich ebenfalls darüber, dass ihr der Expertenbericht vom 18. Juli 1969 nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden ist. Sie erblickt darin - gleich wie die Trinkwassergenossenschaft Trift - eine Verletzung des unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Anlagen zur Wasserversorgung gehören nach Massgabe von Art. 83 des Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen und nach den Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen (Walliser Gesetzessammlung Nr. 536) zum Verwaltungsvermögen der Munizipalgemeinde. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist jedoch nicht das Verwaltungsvermögen als solches, sondern die Entschädigung für dessen Benutzung. Ob dieser Umstand genügt, um der Munizipalgemeinde Saas-Grund im vorliegenden Fall die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV zu verschaffen, braucht indessen nicht entschieden zu werden, denn der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Die Vertreter der Munizipalgemeinde, Gemeindepräsident Anthamatten und Benedikt Kalbermatten, legten den beiden Experten ihren Standpunkt anlässlich der bereits erwähnten Besprechung vom 11. Juni 1969 dar und hatten demnach - gleich wie die Vertreter der Trinkwassergenossenschaft Trift - in ausreichendem Masse Gelegenheit, sich zur Entschädigungsfrage zu äussern. Im übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehende Erwägung 3 verwiesen werden.

5. Die Burgergemeinde Saas-Grund macht geltend, sie sei Eigentümerin der Quelle "Egge", welche das Verteilungsnetz der Trinkwassergenossenschaft Trift speist. Sie rügt in dieser Eigenschaft ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 BV. Zur Begründung dieses Vorwurfs führt sie aus, sie sei im
BGE 96 I 324 S. 333
bisherigen Verfahren gar nicht Partei gewesen, da sich das Begehren der Kraftwerke Mattmark AG lediglich an die Munizipalgemeinde gerichtet habe; dass ihr der Staatsrat nicht Gelegenheit gegeben habe, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, stelle demnach eine Gehörsverweigerung dar. Im übrigen rügt sie als willkürlich, dass die Entschädigung nicht im Enteignungsverfahren, sondern nach Massgabe von Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen vom 2. Februar 1961 festgesetzt worden ist.
Gemäss Art. 2 lit. a des Gesetzes vom 27. November 1877 "bezeichnend die zum öffentlichen Dienste der Gemeinden bestimmten Burgergüter" (Walliser Gesetzessammlung Nr. 2221) gehören die Quellen zum Burgereigentum, welches zum "öffentlichen Dienst" der Gemeinde bestimmt ist und seiner Zweckbestimmung nicht entzogen werden darf. Demgegenüber bestimmt Art. 3 dieses Gesetzes: "Alles burgerliche Eigenthum, welches im Art. 2 nicht vorgesehen ist, bleibt Eigenthum der Burgerschaft". Das erwähnte Gesetz aus dem Jahre 1877 unterscheidet demnach zwischen dem gewöhnlichen Burgereigentum, das in der freien Verfügungsgewalt der Burger steht, und dem Burgervermögen, das öffentlichen Zwecken dient. Nach Art. 71 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 ist indessen das Burgervermögen, "welches vor der Organisation der Munizipalgemeinde eine öffentliche Bestimmung hatte", auf die Munizipalgemeinde übergegangen; die Verfassungsbestimmung sieht vor, dass die betroffenen Teile des Burgervermögens "durch das Gesetz" bestimmt werden. Darin liegt offensichtlich eine Verweisung auf das erwähnte Gesetz aus dem Jahre 1877. Es ist daher fraglich, ob die Burgergemeinde Saas-Grund nach geltendem Recht als Quelleneigentümerin betrachtet werden kann. Mit Rücksicht darauf kann dem Staatsrat jedenfalls keine Verletzung von Art. 4 BV vorgeworfen werden, wenn er die Verhandlungen mit der "Gemeindeverwaltung Saas-Grund", d.h. mit der Munizipalgemeinde führte und der Burgergemeinde weder den Beschluss vom 12. Januar 1968 noch denjenigen vom 12. September 1969 gesondert eröffnete. Die Burgergemeinde hat sich im übrigen nie darüber beklagt, dass die Korrespondenz allein mit der Munizipalgemeinde geführt worden ist; sie macht denn auch nicht geltend, vom Gang der Verhandlungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Dazu kommt, dass nach Art. 93 des
BGE 96 I 324 S. 334
Gesetzes vom 1. Juli 1938 betreffend die Wahlen und Abstimmungen (Walliser Gesetzessammlung Nr. 51) der Gemeinderat die Amtsverrichtungen des Burgerrats ausübt, wenn in einer Ortschaft kein solcher besteht. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis dafür, dass im vorliegenden Fall ein "getrennter Burgerrat" im Sinne dieser Bestimmung in Erscheinung getreten wäre. Der von der Burgergemeinde Saas-Grund erhobene Vorwurf der Gehörsverweigerung erweist sich daher als unbegründet und verstösst nach den gesamten Umständen gegen Treu und Glauben. Dass die Entschädigungssumme nicht im Enteignungsverfahren, sondern gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen festgesetzt worden ist, stellt schliesslich ebenfalls keine Verfassungsverletzung dar, da - wie bereits erwähnt - zweifelhaft ist, ob der Burgergemeinde Saas-Grund ein derartiger Anspruch überhaupt zugestanden hätte. Es lässt sich ohne Willkür annehmen, die Entschädigung sei der Burgergemeinde bloss aus Gefälligkeit zugesprochen worden, zumal die Summe nach dem Gesetz der Munizipalgemeinde hätte ausgerichtet werden müssen (Beschwerdeantwort des Staatsrats S. 3/4). Dass die Munizipalgemeinde den Zuspruch einer Entschädigung an die Burgergemeinde nicht beanstandet, stellt im übrigen einen weiteren Hinweis dafür dar, dass die Burgerschaft und die Munizipalgemeinde ihre Interessen während des ganzen Verfahrens gemeinsam gewahrt haben. - Da sich die Beschwerde der Burgergemeinde als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss, braucht über ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 5

Dispositiv

Referenzen

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