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Regeste

Rückgriff des Versicherers auf einen aus unerlaubter Handlung Haftenden.
Art. 51 OR. Eine kantonale Subrogationsbestimmung kann das Rückgriffsrecht aus Art. 51 OR weder zugunsten kantonaler Versicherungsanstalten noch zulasten des Schädigers abändern (Erw. 1).
Art. 55 Abs. 2 ZGB. Haftung einer Aktiengesellschaft für die unerlaubte Handlung eines Organs (Erw. 3).
Umfang des Rückgriffes des Versicherers.
Berücksichtigung des Verschuldens des Organs der rückgriffspflichtigen Gesellschaft (Erw. 3a).
Keine Herabsetzung des Rückgriffsanspruchs, weil
- der Schaden auf Grund einer abstrakten Gefahr möglicherweise ohnehin eingetreten wäre (Erw. 3b);
- die regressierende Versicherungsanstalt für die Tragung der Gefahr eine Gegenleistung (Prämien) erhält (Erw. 3c);
- die rückgriffspflichtige Gesellschaft noch für den Schaden an der Fahrnis wird aufkommen müssen (Erw. 3d);
- die rückgriffspflichtige Gesellschaft der geschädigten Gemeinde freiwillig eine Zahlung zur Verhütung künftiger Schäden geleistet hat (Erw. 3e).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 OR, Art. 55 Abs. 2 ZGB