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Urteilskopf

96 IV 54


13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1970 i.S. X. gegen Dr. Y.

Regeste

Art. 173 ff. StGB.
Bedeutung des Wortes "Querulant".
Ob psychiatrische Fachausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne verwendet wurden, ist sorgfältig zu prüfen.

Erwägungen ab Seite 55

BGE 96 IV 54 S. 55
Aus den Erwägungen:

2. Querulanz im Sinne der Psychiatrie bedeutet eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung, die sich in abnormen Reaktionen äussert, indem der Querulant das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Mitteln vertritt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, S. 110, 436, 458; WYRSCH, Gerichtliche Psychiatrie, S. 225, 248).
Geistig oder psychisch Kranke sind weder für ihren Krankheitszustand noch für die von der Umwelt als störend empfundenen abnormen Reaktionen verantwortlich. Daher liegt auch in der Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Behauptung im Sinne der Art. 173 ff. StGB (BGE 93 IV 21).
Psychiatrische Fachausdrücke werden jedoch im Alltagsleben oft nicht im wissenschaftlichen Sinne, zur objektiven Umschreibung des Zustandsbildes eines psychisch Kranken verwendet, sondern dazu missbraucht, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre herunterzumachen. Das gilt z.B. vom Wort Psychopath (BGE 93 IV 22), in ebensolchem, wenn nicht noch höherem Masse vom Ausdruck Querulant. Nicht jeder, der sein Recht hartnäckig verfolgt, auch nicht jeder Streitsüchtige, fällt unter den psychiatrischen Begriff der Querulanz (WYRSCH, a.a.O. S. 225, 248). Es ist daher im Einzelfall gründlich zu prüfen, ob psychiatrische Ausdrücke solcher Art wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind und wie die Äusserung von Dritten, an die sie gerichtet war, verstanden werden musste (BGE 92 IV 96 /97). Das gilt auch dann, wenn die Äusserung von einem Arzt oder andern wissenschaftlich Gebildeten getan wird.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 93 IV 21, 93 IV 22, 92 IV 96

Artikel: Art. 173 ff. StGB