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Regeste

Eigentumsgarantie. Landschaftsschutz.
1. Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der sie als Eigentümerin ihres Verwaltungsvermögens trifft (Erw. 2 b).
2. Gesetzliche Grundlage für eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung:
a) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 6 a);
b) Auslegung einer Bestimmung über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (Erw. 6 b).