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Regeste

Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB). Massgebend ist der Wohnsitz des klagenden Ehegatten zur Zeit, da die Klage anhängig gemacht wird (Erw. 2).
Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid darüber, ob sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort aufhält, kommt es nicht auf den innern Willen der betreffenden Person, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (Klarstellung der Rechtsprechung). Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3, erster Absatz).
Wohnsitz eines Ehemannes, der den Ort, wo er mit seiner Familie lebte, infolge ehelicher Spannungen verlassen und anderwärts eine Einzimmerwohnung bezogen hat. Vermutung für die Fortdauer des bisherigen Wohnsitzes. Indizien, die gegen die Begründung eines neuen Wohnsitzes sprechen (Erw. 3, zweiter Absatz, und Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 144 ZGB, Art. 23 Abs. 1 ZGB