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Regeste

Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen; milderes Recht: Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 AO; Art. 2 Abs. 2 StGB.
1. Bestätigung der Rechtsprechung hinsichtlich der "Aktionen" genannten Sonderverkäufe (Erw. 1).
2. Wird das Gesetz in der Zeit zwischen den Urteilen des Sachrichters und des Kassationsrichters geändert und wird das erstere Urteil aufgehoben, so muss der Richter, an den die Sache zurückgewiesen wird, prüfen, ob das neue Gesetz für den Angeschuldigten milder ist (Erw. 2).
3. Art. 2 Abs. 2 StGB ist auch anwendbar im Falle der Änderung einer Verwaltungsvorschrift eines Gesetzes, das auch Strafbestimmungen enthält (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 3).