Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

97 V 237


57. Urteil vom 22. Dezember 1971 i.S. Meyer gegen Ausgleichskasse des Aargauischen Arbeitgeberverbandes und Obergericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 21bis Abs. 1 IVG.
Dem Invaliden, der schon vor Eintritt der Invalidität zur Überwindung seines - gleich gebliebenen - Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, gebührt dessen Anpassung an den invalidierenden Zustand, jedoch kein Amortisationsbeitrag (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 237

BGE 97 V 237 S. 237

A.- Der 1930 geborene Beschwerdeführer Hans Meyer arbeitet seit 1951 als Schlosser, seit 1969 als Werkmeister in der Sprengstoff-Fabrik AG Dottikon. Am 8. April 1969 wurde er Opfer eines Explosionsunglücks und verlor das linke Bein, das "hoch oben im Hüftgelenk exartikuliert" werden musste (Arztbericht vom 6. März 1970); ferner büsste er mehrere Fingerglieder der linken Hand ein und leidet seit dem Unfall auch an einer Funktionsbehinderung der rechten Hand, des Handgelenks und des Vorderarmes. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versorgte ihn mit einer Prothese, welche nach Angabe des behandelnden Arztes "befriedigend bis gut" sitzt, und gewährte ihm eine Rente von 80 Prozent. Im Februar 1970 nahm Hans Meyer die Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber
BGE 97 V 237 S. 238
wieder teilweise auf; er wird vorwiegend im Werkstattbüro mit Kontrollarbeiten und Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Mit Beschluss vom 16. November 1970 sprach ihm die Invalidenversicherungs-Kommission, bei welcher er sich im Februar 1970 zum Leistungsbezug gemeldet hatte, eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1970 bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent zu. Der Beschwerdeführer wohnt in seinem Eigenheim in Uezwil, 9 1/2 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt. Schon vor dem Unfall pflegte er den Arbeitsweg im Auto zurückzulegen, das er 1968 erworben hatte. Im November 1969 gab er diesen Wagen, einen "Opel-Rekord", für ein gleiches, aber mit automatischem Getriebe versehenes Modell an Zahlung, wobei er rund 6000 Franken aufzahlte. Diesen Wagen mit automatischem Getriebe benutzt er nun, um seinen Arbeitsweg zu überwinden.

B.- Mit Kassenverfügung vom 13. November 1970 übernahm die Invalidenversicherung die Mehrkosten von 1015 Franken für das automatische Getriebe.
Hans Meyer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Er meinte, er sollte nicht mehr einbüssen müssen, als den mit dem ersten Wagen gefahrenen 6000 Kilometern entspreche, also ungefähr 1800 Franken; demnach müssten ihm mindestens 4200 Franken an den neuen Wagen vergütet werden. Hätte er keinen neuen Wagen gekauft, so könnte er heute noch nicht wieder arbeiten gehen.
Die Invalidenversicherungs-Kommission schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Aargau als Rekurskommission schützte mit Entscheid vom 22. Januar 1971 die Verwaltungsverfügung und wies die Beschwerde ab. Nur die Anpassungskosten des Autos an die Behinderung des Beschwerdeführers seien invaliditätsbedingt, nicht aber das Automobil selber; denn ein solches benutze auch ein Gesunder, der einen Arbeitsweg von 9 1/2 Kilometer zurücklegen müsse und - wie hier - keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung habe.

C.- Gegen diesen Entscheid führt Hans Meyer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält an seinem Rechtsbegehren fest, es müssten ihm "wenigstens Fr. 4200.-- an den neuen Wagen vergütet werden". Er bringt namentlich vor, er sei als Gesunder mindestens 7 Jahre lang mit dem Fahrrad nach Dottikon zur Arbeit gefahren. Das Auto habe er hauptsächlich benötigt, um
BGE 97 V 237 S. 239
am Abend und an Samstagen einem Nebenverdienst nachzugehen.
Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages, während das Bundesamt für Sozialversicherung Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne beantragt, dass dem Beschwerdeführer jährliche Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge gewährt werden.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne der bundesamtlichen Vernehmlassung Amortisationsbeiträge gemäss Art. 16bis IVV zu beanspruchen habe. Laut Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 16bis Abs. 2 IVV kann die Versicherung Amortisationsbeiträge ausrichten, wenn der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft hat. Motorfahrzeuge werden - gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV - abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (Art. 15 Abs. 1 IVV; vgl. BGE 96 V 79 und 81, ZAK 1970 S. 410).

3. Die erste der beiden Voraussetzungen, die Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, ist im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Somit bleibt die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, um den Arbeitsweg zurückzulegen, wie dies die zweitgenannte Anspruchsvoraussetzung fordert.
a) Das Bundesamt für Sozialversicherung bejaht diese Frage mit dem Argument, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner Invalidität auch dann auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn er am Arbeitsort Dottikon wohnte; die Länge des Arbeitsweges spiele für die Gewährung von Amortisationsbeiträgen eine untergeordnete Rolle, weil die dadurch allenfalls verursachte vorzeitige Abnützung des Wagens zu Lasten des Versicherten gehe.
b) Das Gesamtgericht, welches sich mit dem grundsätzlichen Aspekt dieses Falles befasste, hat die Frage nach der Massgeblichkeit einer solchen Hypothese verneint. Vielmehr ist auf Grund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen,
BGE 97 V 237 S. 240
ob der Versicherte nach den gesamten Gegebenheiten wegen seiner Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Das trifft - wie die Rechtsprechung schon bisher zu Recht angenommen hat(nichtveröffentlichtes Urteil vom 26. Mai 1970 in Sachen Thurnheer sowie ZAK 1970 S. 410) - namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, der Versicherte müsste nach den Umständen seinen tatsächlichen Arbeitsweg auch als Gesunder mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeiteines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Februar 1971 in Sachen Rebmann, Erw. 3). Dem entspricht es ferner, wenn im Falle eines Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels - auch der Invalide ist in dieser Hinsicht grundsätzlich frei (BGE 96 V 79 /80) - die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss den veränderten Umständen wieder neu geprüft werden. Daraus erhellt, dass die Anspruchsberechtigung nicht mit der Begründung bejaht werden darf, der Invalide würde wegen seines Gebrechens ein Motorfahrzeug benötigen, wenn er anderswo wohnte oder arbeitete; sonst könnte mit der sinngemäss gleichen Begründung auch ein Anspruch verneint werden, der nach den tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig ist. Das Gesamtgericht hat demzufolge die bisherige Rechtsprechung in diesem Sinne bestätigt.

4. Im vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, dass Hans Meyer für die Überwindung seines effektiven Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Jedoch braucht er den Wagen nicht wegen der Invalidität - deswegen benötigt er lediglich ein dem Gebrechen angepasstes, mit Automatik ausgerüstetes Automobil -, sondern wegen der Distanz zum Arbeitsplatz unterden herrschenden Umständen. Die Entfernung von seinem Eigenheim in Uezwil zur Sprengstoff-Fabrik Dottikon beträgt
BGE 97 V 237 S. 241
9 1/2 Kilometer. Eine geeignete Verbindung durch öffentliche Verkehrsmittel besteht nicht. Unter solchen Umständen wird heutzutage die Verwendung eines eigenen Automobils, um täglich an die Arbeit zu gelangen, immer mehr üblich, zumal für einen Werkmeister. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass Hans Meyer schon vor seinem Unfall auf einen Wagen angewiesen war, um den Arbeitsweg zu überwinden; denn dieser ist unabhängig von der Invalidität zu lang, als dass er heute noch zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt würde. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - früher 7 Jahre mit dem Rad zur Arbeit gefahren ist. Er arbeitet aber schon rund 20 Jahre in Dottikon. Unmittelbar vor dem Unfall, jedenfalls seit er Werkmeister war, vermutlich aber schon früher, begab er sich im Automobil zur Arbeit. Nach dem Gesagten gebricht es im vorliegenden Fall an der positiv-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit eines Motorfahrzeuges zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Mithin ist dem vorinstanzlichen Entscheid beizupflichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 96 V 79

Artikel: Art. 21bis Abs. 1 IVG, Art. 16bis IVV, Art. 16bis Abs. 2 IVV, Art. 21 Abs. 1 IVG mehr...

Navigation

Neue Suche