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Regeste

Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Fremdenpolizeirecht. Der Ausländer, der keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen deren Verweigerung nicht legitimiert. (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 88 OG

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