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Regeste

Art. 5 und 45 Abs. 2 VwG; Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 OG.
Zwischenverfügungen; nicht wieder gutzumachender Nachteil; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
1. Zwischenverfügungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 VwG sind nur dann selbständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer bewirken können (Erw. 3).
2. Eine Zwischenverfügung, welche angebotene Beweise nicht zulässt, ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn die Beweise gefährdet sind und erhebliche, noch nicht abgeklärte Umstände betreffen (Erw. 4).
3. Bei der materiellen Beurteilung einer gegen eine solche Verfügung gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht, wenn es durch Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist, nur zu prüfen, ob die abgelehnten Beweise geeignet seien, einen offensichtlichen Irrtum zu vermeiden oder eine augenscheinliche Lücke zu schliessen, oder ob eine wesentliche Verfahrensbestimmung verletzt worden sei (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 105 Abs. 2 OG