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Regeste

Art. 52 AHVG.
Funktion und Verantwortung des Arbeitgebers im beitragsrechtlichen Bezugsverfahren. Begriff des durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schadens (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 52 AHVG