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Regeste

Erstreckung des Mietverhältnisses.
1. Eine Kündigung gemäss Art. 267 OR braucht nicht begründet zu werden (Erw. 1).
2. Berufung auf Eigenbedarf im Sinne von Art. 267c lit. c OR, Beweis; Umstände, uniter denen der Eigenbedarf an Geschäftsräumen zu bejahen ist (Erw. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 267 OR, Art. 267c lit. c OR