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Regeste

Art. 187 Abs. 1, 21 Abs. 1 StGB; unvollendeter Notzuchtversuch.
Der Täter, der weiss, dass eine Frau sich ihm nicht freiwillig zum Beischlaf hingeben will, und entschlossen ist, den Beischlaf gewaltsam zu erzwingen, setzt den letzten entscheidenden Schritt zur Tat damit, dass er Gewalt anwendet (Erw. 1).
Art. 143 StGB. Begriff der Sachentziehung (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 143 StGB