Regeste
1. Art. 125 Abs. 1 und 126 StGB . Die durch einen Streifschuss zugefügte Verletzung kann, wenn sie geringfügig ist, Tätlichkeit sein (Erw. 1).
2. Art. 32 StGB. Rechtswidriger Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei. Unverhältnismässigkeit des Eingriffes (Erw. 2).