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Regeste

Bedingter Strafvollzug.
1. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist die Wirkung gleichzeitig erteilter Weisungen zu berücksichtigen (Praxisänderung).
2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Es steht nichts entgegen, in die Prognose bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs die Wirkung einer zweiten, zu vollziehenden Strafe einzubeziehen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

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