Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Parteientschädigung (Art. 56 Abs. 1 lit. e M VG und Art. 159 Abs. 6 OG).
Ein kantonaler Entscheid, welcher der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zuspricht, ohne sie zu beziffern, deren nachträgliche Festsetzung jedoch gewährleistet, ist nicht bundesrechtswidrig.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 56 Abs. 1 lit. e M VG, Art. 159 Abs. 6 OG