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Regeste

Art. 104 lit. a OG.
- Verhältnis zwischen materiellem Sozialversicherungsrecht des Bundes und kantonalem Verfahrensrecht; Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts (Erw. 1 und 2).
- Eine kantonale Verfahrensbestimmung, wonach der Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, ist im Anwendungsbereich des Art. 121 KUVG nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 104 lit. a OG, Art. 121 KUVG