Regeste
Art. 11 Abs. 1 VStrR. Verfolgungsverjährung.
Die in dieser Bestimmung vorgesehene zweijährige Frist kann unterbrochen und gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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Artikel: Art. 11 Abs. 1 VStrR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB