Regeste
Art. 46 OG; Zulässigkeit der Berufung in Zivilrechtsstreitigkeiten.
Wasserläufe stehen im Kanton Wallis unter Vorbehalt des Nachweises von Privateigentum im öffentlichen Eigentum (Art. 664 ZGB); Anstände aus Kiesausbeutungskonzessionen sind daher keine Zivilrechtsstreitigkeiten gemäss Art. 46 OG (E. 3). Daran ändert nichts, dass die Konzession durch Vertrag erteilt wurde (E. 2) und dass im kantonalen Verfahren ein Zivilgericht entschieden hat (E. 4).