Regeste
Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG.
Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR gleichzusetzen (Erw. 1).
Für die in Art. 113 PatG vorgesehene Frist besteht keine Nachfrist (Erw. 2).