Regeste
Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr ( Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR ).
Abgrenzung von Schadens- und Verzugszins (E. 4a).
Höhe des Schadenszinses in der Vertragshaftung ( Art. 104 und 106 OR ). Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 OR bezieht sich auf den objektiv kaufmännischen Verkehr (E. 4b).
Die Schadensberechnung ist im Regelfall auf den vertraglichen Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (E. 4c).