Regeste
Vorzeitige Besitzeinweisung bei vorübergehender Enteignung.
Nicht wieder gutzumachende Schäden im Sinne von Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG entstehen dann, wenn der Eingriff des Enteigners irreversibel und eine Wiederherstellung des früheren Zustandes praktisch ausgeschlossen ist (E. 1a).
Für die vorzeitige Besitzeinweisung bei vorübergehender Enteignung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der definitiven Expropriation (E. 1b).
Die in Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG umschriebene - negative - Voraussetzung zur vorzeitigen Besitzergreifung ist im vorliegenden Fall erfüllt (E. 2).