Regeste
Art. 17 Abs. 4 GSchG; zulässiges Rechtsmittel: staatsrechtliche Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde?
1. Art. 17 Abs. 4 GSchG regelt die Art und Weise der Finanzierung von Abwasseranlagen nicht; die Vorarbeiten dazu beweisen, dass diese Bestimmung lediglich bezweckt, die Kompetenzen von Gemeinden und Kantonen im Bereich der Abgaben für die Abwassersanierung vorzubehalten (E. 2c).
2. Gegen die Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts, dem auf diesem Gebiet selbständige Bedeutung zukommt, ist nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (E. 1 und 2c).