Regeste a
Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe.
Begriff des Inhabers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SprstG (E. 2).
Regeste b
Art. 60 Abs. 1 OR; Verjährung, Kenntnis des Ersatzpflichtigen.
Der Begriff der Kenntnis hängt an sich nicht vom Vorhandensein eines Beweismittels ab. Aber unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden nur durch ein wissenschaftliches Gutachten feststellbar ist, hat der Geschädigte erst mit Empfang dieses Gutachtens sichere Kenntnis von der verantwortlichen Person (E. 3).