Regeste
Art. 19b BetmG; Vorbereitung des Eigenkonsums, geringfügige Menge. Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG ; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, leichter Fall.
Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Menge steht der rechtsanwendenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde, welche eine Menge von 11 g Haschisch als nicht mehr geringfügig erachtet hat (E. 2a und 2b).
Leichter Fall aufgrund der Umstände verneint bei Konsum von Haschisch (E. 3b).