Regeste
Art. 27 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35).
Die Verrichtungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Grundstücks werden durch die in Art. 27 Abs. 1 GebV SchKG festgelegte Pauschalgebühr abschliessend abgegolten.