Regeste
Reitverbot auf Waldwegen (Art. 699 ZGB, Art. 3 SVG).
1. Für ein Reitverbot auf Waldwegen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt und mit einem generellen Fahrverbot belegt sind, gilt kantonales Recht (E. 2).
2. Es ist nicht unhaltbar anzunehmen, der nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 699 ZGB zuständige Zivilrichter sei zum Erlass des in Frage stehenden Reitverbots befugt (E. 3).