Regeste
Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 BVG: Witwerrente.
Kennen die Statuten einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Institut der Witwerrente überhaupt nicht, kann eine solche nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV zugesprochen werden.
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Artikel: Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 BVG