Regeste
BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG).
1. Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG (E. 2).
2. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit einer der in Art. 1 VG aufgezählten Personen beziehen, ist auch nach Ausscheiden dieser Person aus dem Bundesdienst erforderlich (E. 3c).
3. Verweigerung der Ermächtigung wegen Vorliegens eines leichten Falles (E. 3d).