Regeste
Art. 29 Abs. 1 IVG: Beginn des Rentenanspruchs bei langdauerndem labilem Kranksein.
Die - in retrospektiver Würdigung des Sachverhalts zu ermittelnde - Wartezeit gemäss der 2. Variante beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da eine durch den versicherten Gesundheitsschaden bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.