Regeste
Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG).
Bestellung eines Faustpfandes für die Forderungen mehrerer Gläubiger.
Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf das Pfandrecht.
Beschwerde des Schuldners gegen die von diesem Gläubiger angehobene Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.
Abgrenzung der Entscheidungsbefugnis der Betreibungsbehörden und der ordentlichen Gerichte mit Bezug auf die Frage, ob das Pfand die Forderungen der einzelnen Gläubiger oder nur die den Gläubigern gemeinsam zustehenden Forderungen sichere und ob der vom betreibenden Gläubiger erklärte Verzicht auf das Pfandrecht gültig sei.
Aufhebung der streitigen Betreibung.