Regeste
Art. 346 ff. StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes.
Zwingende Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (E. 2).
Voraussetzungen, unter denen ein beteiligter Kanton dem beschuldigten Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten hat (E. 3).